Der Verein

Wo wir zu finden sind


Unsere Vereinsabende, Vorträge und Börsen finden im Carl- Corbach- Klub statt.

Die ehemalige Lindner- Villa finden sie in Sondershausen, Göldnerstrasse 6.

Vereinssatzung


Satzung des Vereins, Aquarien- und Terrarienkunde “EXOTICA“ Sondershausen e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.Der Verein führt den Namen Aquarien- und Terrarienkunde “EXOTICA“ Sondershausen e.V. und hat seinen Sitz in Sondershausen.


§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

1.Der Verein verfolgt mit seinen Bestrebungen keine politischen oder wirtschaftlichen, sondern ausschließlich kulturelle, wissenschaftliche, jugendfördernde und gemeinnützige Zwecke und Ziele. Er ist unpolitisch und in seiner Geschäfts- und Kassenführung selbstständig.

2.Der Verein fördert die artgerechte Haltung sowie Zucht und Vermehrung von Zierfischen, Terrarientieren und Wasserpflanzen. Unter anderem ist es ein Ziel, durch die gezielte Zucht dem Markt Tiere und Pflanzen anzubieten, um die Importe aus z.T. gefährdeten Beständen in deren Heimatländern einzuschränken und damit einen Beitrag zur Sicherung der weltweiten biologischen Vielfalt zu liefern. Ziel des Vereins ist weiterhin die Förderung und Verbreitung der Aquarien- und Terrarienkunde als sinnvolle und naturverbundene Freizeittätigkeit, auch im Jugendbereich zu fördern.

3.Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:

a.Förderung des Natur- und Artenschutz im Sinne des Washingtoner Artenschutzabkommens

b.Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundes- und Thüringer Naturschutzgesetzes

c.Austausch und Weitergabe von Erfahrungen und Erkenntnissen im Tierschutz durch regelmäßige Versammlungen, Exkursionen, Vorträge, u. a. Maßnahmen

d.die Ausrichtung von Veranstaltungen, Werbeschauen, Börsen und Ausstellungen im Gedanken der Vivaristik

e.die Zucht und Weitergabe von Arten, die in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten gefährdet sind.


§ 3 Steuerbegünstigung

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1.Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Nicht volljährige natürliche Personen benötigen die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.

2.Die Mitgliedschaft wird schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3.Die Mitgliedschaft gilt auch dann als erworben, wenn binnen vier Wochen nach Einreichung des Antrages keine schriftliche Ablehnung durch den Vorstand erfolgt. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.

4.Ehrenmitglied können natürliche Personen werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte wie Mitglieder. Ein Antrag auf Ehrenmitgliedschaft kann von jedem Mitglied gestellt werden. Über die Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird diesem durch Aushändigung einer Urkunde bescheinigt.

5.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Löschung oder Tod.

6.Der Austritt eines Mitglieds ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

7.Eine Löschung erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag mehr als 18 Monate im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

8.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Das Mitglied ist zu der Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören.

9.Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte und Ansprüche des ausgeschiedenen Mitgliedes an den Verein und das Vereinsvermögen. Mitgliedskarte und gegebenenfalls entliehenes Vereinseigentum sind zurückzugeben, andernfalls ist hierfür Ersatz zu leisten. Etwaige Ansprüche des Vereins gegenüber dem Mitglied bleiben durch die Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.


§ 5 Organe des Vereins

1.Die Organe des Vereins sind:

a.Mitgliederversammlung

b.Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

1.Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied. Bei deren Abwesenheit durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

2.Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a.Wahl und Abwahl des Vorstandes

b.Wahl von zwei Kassenprüfern

c.Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

d.Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes

e.Beschlussfassung über den Jahresabschluss

f.Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

g.Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Finanzplans

h.Erlass der und Beschluss über Änderungen der Beitrags-, Geschäfts- und Börsenordnungen, die jedoch nicht Bestandteil der Satzung sind

i.Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

j.Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins.

3.Zu allen Mitgliederversammlungen wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

4.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 30 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangt. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags tagen.

5.Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung oder das Bürgerliche Gesetzbuch oder andere im Rang über dieser Satzung stehende rechtliche Vorgaben im Einzelfall keine andere Mehrheit vorsehen. Stimmberechtigt sind volljährige Vereinsmitglieder.

6.Anträge zur Mitgliederversammlung sind von jedem Mitglied zulässig.

7.Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.


§ 7 Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Börsenwart. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

3.Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorfristig aus, kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied berufen. Dieses ist von der kommenden Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Amtszeit des nachberufenen Vorstandsmitgliedes endet mit dem regulären Ablauf der Vorstands-Amtszeit.

4.Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Sollten alle Vorstandsmitglieder ausscheiden, bleibt der Vorstand bis zu einer wirksamen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

5.Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter zu unterzeichnen.


§ 8 Beiträge/Finanzierung

1.Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2.Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge und ihre Fälligkeiten regelt.

3.Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen, Spenden, Sponsoring, Projekten und sonstigen Einnahmen.


§ 9 Geschäftsordnung

1.Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist und in der mindestens die folgenden Vereinstätigkeiten geregelt sind:

a.Ablauf und Geschäftsgang der Mitgliederversammlung, soweit nicht in dieser Satzung geregelt.

b.Wahl und Abwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer       Funktionsträger

c.Vorbereitung, Durchführung und Nachgang von Börsen und Ausstellungen

d.Vorbereitung und Durchführung des Jahresprogramms

e.Weitere, den Vereinszweck betreffende Tätigkeiten.


§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

1.Über Satzungsänderungen und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten.

2.Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 33 BGB Abs. 1).

3.Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen (§33 BGB Abs. 2).

4.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

5.Änderungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

6.Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an „Gnadenhof“ Tierschutzverein Sondershausen e.V.  und zwar mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar entsprechend den bisherigen Vereinszielen und -aufgaben nach § 2 zu verwenden.




Sondershausen, den 6.10.2012

Impressum


Kontaktdaten:


Aquarien - und Terrarienverein

"EXOTICA" Sondershausen e.V.


         Hermann-Danz Str. 19

         99706 Sondershausen


         info@aquaristik-sondershausen.de

         http://www.aquaristik-sondershausen.de

 

Gemeinschaftlich vertretungsbefugt:


1.Vorsitzender


         Kerstin Essamali

       

2.Vorsitzender


         Torsten Kirchner

         



Das Impressum gilt für www.aquaristik-sondershausen.de



Registriert unter : Vereinsregister, VR158

Amtsgericht Sondershausen



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Quelle: muster-vorlagen.net